Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 07.09.2015 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vollumfänglich abgelehnt. Die Beteiligten haben einander in beiden Rechtszügen keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Antragstellerin wird zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. S aus L beigeordnet.
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