LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.09.2015
L 2 AS 1582/15 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 20; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 07.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 2952/15

Grundsicherung für ArbeitssuchendeEinstweiliger Rechtsschutz gerichtet auf Bewilligung von Leistungen nach SGB II in Form des Regelbedarfs für UnionsbürgerAnwendbarkeit des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.09.2015 - Aktenzeichen L 2 AS 1582/15 B ER

DRsp Nr. 2015/17853

Grundsicherung für Arbeitssuchende Einstweiliger Rechtsschutz gerichtet auf Bewilligung von Leistungen nach SGB II in Form des Regelbedarfs für Unionsbürger Anwendbarkeit des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II

1. Mit dem Urteil des EuGH vom 15.09.2015 in der Rechtssache C-67/14 wurde nunmehr abschließend geklärt, dass der in § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II enthaltene Leistungsausschluss für Ausländer nicht europarechtswidrig und damit als geltendes Bundesrecht anwendbar ist. 2. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ist auch auf EU-Bürger anwendbar, die sich ohne sonstiges materielles Aufenthaltsrecht und auch nicht zum Zwecke der Arbeitssuche in Deutschland aufhalten.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 07.09.2015 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vollumfänglich abgelehnt. Die Beteiligten haben einander in beiden Rechtszügen keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Antragstellerin wird zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. S aus L beigeordnet.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 20; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Gründe