BSG - Urteil vom 30.03.2017
B 14 AS 18/16 R
Normen:
SGB II § 9 Abs. 2; SGB II § 11 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2017, 795
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 25.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 1310/15
SG Gotha, vom 12.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 59/13

Grundsicherung für ArbeitssuchendeBerücksichtigung von EinkommenMonatsprinzipKeine Berechnung nach Durchschnittseinkommen

BSG, Urteil vom 30.03.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 18/16 R

DRsp Nr. 2017/11982

Grundsicherung für Arbeitssuchende Berücksichtigung von Einkommen Monatsprinzip Keine Berechnung nach Durchschnittseinkommen

Für die Berücksichtigung eines Durchschnittseinkommens in Abweichung vom Monatsprinzip bei der abschließenden Entscheidung über die Festsetzung des Arbeitslosengelds II fehlt es für die Zeit vor dem 1.8.2016 - außerhalb der Bagatellgrenze - an einer Rechtsgrundlage.

1. Die Berechnung und Bewilligung des Alg II ist geprägt vom sog. Monatsprinzip, das in zahlreichen Vorschriften des SGB II zu finden ist. 2. Konkret bestimmt § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II, dass laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie zufließen. 3. Zwar kennen das SGB II und die Alg-II-V auch Abweichungen von diesem Monatsprinzip, deren Anwendung erfordert jedoch das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen.

Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 25. Mai 2016 geändert und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 12. Juni 2015 zurückgewiesen.

Die Revision des Beklagten wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat den Klägern die Kosten des Rechtsstreits für alle drei Instanzen zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 9 Abs. 2; SGB II § 11 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I