LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.10.2013
L 10 AS 2006/11
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 ; SGB X § 45 Abs 1 ; SGB III § 330 Abs 2 ; SGB II § 9 ; SGB II § 7;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 05.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 66 AS 33386/08

Grundsicherung - vorläufige Leistung - Aufhebung und Erstattung - Ermessensgebrauch - Ausstausch der Aufhebungsgrundlagen - Ermessensausfall

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.10.2013 - Aktenzeichen L 10 AS 2006/11

DRsp Nr. 2014/7765

Grundsicherung - vorläufige Leistung - Aufhebung und Erstattung - Ermessensgebrauch - Ausstausch der Aufhebungsgrundlagen - Ermessensausfall

1.Hatte der Grundsicherungsträger trotz Kenntnis von der demnächst geplanten Arbeitsaufnahme eines Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft mit nachfolgender Einkommensanrechnung gleichwohl die Grundsicherungsleistungen dann nicht nur vorläufig, sondern endgültig bewilligt, so war diese Leistungsfestsetzung rechtswidrig. 2. Die nachträgliche Aufhebung richtete sich sodann nach § 45 SGB X. 3. Will ein Grundsicherungsträger eine von Anfang an rechtswidrige Verwaltungsentscheidung mit Wirkung für die Vergangenheit aufheben, so hat er dazu eine Ermessensentscheidung zu treffen. Deshalb ist eine Rücknahmeentscheidung, die sich fehlerhaft auf § 48 SGB X statt auf § 45 SGB X stützt, in jedem Fall rechtswidrig. 4. Zwar ist grundsätzlich eine Auswechslung der Rechtsgrundlagen für die Aufhebungsentscheidung zulässig, aber bei Anwendung des § 48 SGB X fehlt es an der im Rahmen des § 45 SGB X unverzichtbaren Ermessensentscheidung.

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 05. November 2010 geändert und der Bescheid des Beklagten vom 28. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2008 aufgehoben.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.