BSG - Beschluss vom 27.02.2017
B 14 AS 238/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 14.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 75/16
SG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 1040/14

GrundsatzrügeAbstrakt-generelle RechtsfrageBedarfsgemeinschaft

BSG, Beschluss vom 27.02.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 238/16 B

DRsp Nr. 2017/10504

Grundsatzrüge Abstrakt-generelle Rechtsfrage Bedarfsgemeinschaft

1. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird. 2. Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die begehrte Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG prüfen zu können. 3. Bei der Frage "liegt eine Bedarfsgemeinschaft vor oder handelt es sich lediglich um eine Wohngemeinschaft gemäß dem zugrundeliegenden Seniorenwohngemeinschaftsvertrag" handelt es sich um keine abstrakte Rechtsfrage, sondern um eine Frage zur Rechtsanwendung im Einzelfall.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt K beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: