BSG - Beschluss vom 12.01.2018
B 14 AS 227/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 11.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 1812/14
SG Berlin, vom 26.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 53 AS 17659/11

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenGenügen der DarlegungspflichtDarstellung allein der eigenen Rechtsansicht nicht ausreichend

BSG, Beschluss vom 12.01.2018 - Aktenzeichen B 14 AS 227/17 B

DRsp Nr. 2018/10880

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Genügen der Darlegungspflicht Darstellung allein der eigenen Rechtsansicht nicht ausreichend

Für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde reicht es nicht aus, allein die Rechtsansicht des Beschwerdeführers darzustellen, ohne die Klärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit einer abstrakten Rechtsfrage herauszuarbeiten.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen, weil der zu ihrer Begründung allein aufgeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der gebotenen Weise schlüssig dargelegt oder bezeichnet wird (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG entscheiden.