LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 21.01.2019
L 16 R 497/18 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 2652/14

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenFehlerhafte Rechtsanwendung des Sozialgerichts kein ZulassungsgrundPrüfungsumfang im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.01.2019 - Aktenzeichen L 16 R 497/18 NZB

DRsp Nr. 2019/7019

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Fehlerhafte Rechtsanwendung des Sozialgerichts kein Zulassungsgrund Prüfungsumfang im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Eine fehlerhafte Rechtsanwendung des Sozialgerichts führt nicht zur Berufungszulassung, weil die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht geprüft wird.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 18. April 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche die Beigeladene selbst trägt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 555,02 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) der Beklagten ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen.

Das Rechtsmittel der Berufung, das nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorliegend ausgeschlossen ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- EUR nicht übersteigt, ist nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Die in den Nrn. 1 bis 3 dieser Vorschrift normierten Zulassungsvoraussetzungen liegen nicht vor.