Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Das LSG Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 18.12.2017 die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung der beklagten Krankenkasse an den bei ihr versicherten Kläger gemäß § 51 Abs 1 S 1 SGB V bestätigt, einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation beim Rentenversicherungsträger zu stellen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
II
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