BSG - Beschluss vom 09.02.2011
B 6 KA 44/10 B
Normen:
Ärzte-ZV § 19a Abs. 2; Ärzte-ZV § 24; GG Art. 12 Abs. 1 S. 2; SGB V § 101 Abs. 1; SGB V § 85 Abs. 4; SGB V § 95 Abs. 3 S. 1; SGB V § 98 Abs. 2 Nr. 13; VÄndG;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 10.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 207/08
LSG Hessen, vom 07.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 83/08

Grundsatz der Zuordnung eines Vertragsarztsitzes und eines vollen Versorgungsauftrags in der vertragsärztlichen Versorgung auch nach den Flexibilisierungsoptionen durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz

BSG, Beschluss vom 09.02.2011 - Aktenzeichen B 6 KA 44/10 B

DRsp Nr. 2011/14729

Grundsatz der Zuordnung eines Vertragsarztsitzes und eines vollen Versorgungsauftrags in der vertragsärztlichen Versorgung auch nach den Flexibilisierungsoptionen durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz

Der Gesetzgeber hat zwar die Möglichkeit geschaffen, die ärztliche Tätigkeit auch an anderen Orten auszuüben, z.B. in Zweigpraxen und/oder ausgelagerten Praxisräumen. Weiterhin können der volle Versorgungsauftrag auf einen hälftigen reduziert und der Vertragsarztsitz verlegt werden. Diese Flexibilisierungsoptionen ändern aber nichts an dem Grundsatz, dass einem Arzt nur ein Vertragsarztsitz und nur ein voller Versorgungsauftrag zugeordnet ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 7. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten auch des Beschwerdeverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 8.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

Ärzte-ZV § 19a Abs. 2; Ärzte-ZV § 24; GG Art. 12 Abs. 1 S. 2; SGB V § 101 Abs. 1; SGB V § 85 Abs. 4; SGB V § 95 Abs. 3 S. 1; SGB V § 98 Abs. 2 Nr. 13; VÄndG;

Gründe:

I