LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 13.02.2012
1 Ta 3/12
Normen:
ArbGG § 78; BRAO § 48 Abs. 1; BRAO § 48 Abs. 2; ZPO § 127; ZPO § 567; ZPO § 572 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 01.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 473/10

Grundsatz der Einheitlichkeit des Rechtsmittels im Wertfestsetzungsverfahren; Erledigung des Beschwerdeverfahrens durch Abhilfeentscheidung des Rechtspflegers und Aufhebung des angefochtenen Beschlusses

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.02.2012 - Aktenzeichen 1 Ta 3/12

DRsp Nr. 2012/5966

Grundsatz der Einheitlichkeit des Rechtsmittels im Wertfestsetzungsverfahren; Erledigung des Beschwerdeverfahrens durch Abhilfeentscheidung des Rechtspflegers und Aufhebung des angefochtenen Beschlusses

Auch im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit des Rechtsmittels: Legen gegen einen Beschluss des Rechtspflegers sowohl die Partei selbst als auch ihr Prozessbevollmächtigter mit identischem Verfahrensgegenstand und Verfahrensziel, Beschwerde ein, dann ist das Beschwerdeverfahren insgesamt erledigt, wenn der Rechtspfleger im Hinblick auf die Ausführungen der Partei der Beschwerde abhilft und seinen die Partei belastenden Beschluss aufhebt. Eine Vorlage im Übrigen an das LAG mit der Begründung, die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten sei unzulässig, kommt dann nicht mehr in Betracht.

Die Vorlageverfügung des Rechtspflegers vom 30.01.2012 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass das vorliegende sofortige Beschwerdeverfahren erledigt ist.

Normenkette:

ArbGG § 78; BRAO § 48 Abs. 1; BRAO § 48 Abs. 2; ZPO § 127; ZPO § 567; ZPO § 572 Abs. 1 S. 1;

Gründe: