LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.04.2016
3 Sa 37/15
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1 S. 1; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 10.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1399/14

Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles bei der Entgeltfortzahlung im KrankheitsfallesUnbegründete Widerklage auf Entgeltfortzahlung bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zum Auftreten einer erneuten Erkrankung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.04.2016 - Aktenzeichen 3 Sa 37/15

DRsp Nr. 2016/13531

Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalles Unbegründete Widerklage auf Entgeltfortzahlung bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zum Auftreten einer erneuten Erkrankung

1. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles lösen mehrere gleichzeitige oder sich überlappende Erkrankungen, die nicht auf einem Grundleiden beruhen und deshalb als andere Krankheiten im Sinne des Gesetzes anzusehen sind, einen Anspruch für 42 Kalendertage nur einmal aus. 2. Der Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls, der auf Zumutbarkeitserwägungen beruht und deshalb die Entgeltfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin auf sechs Wochen begrenzt, hat zur Folge, dass die Arbeitnehmerin für das Auftreten einer erneuten Erkrankung beweispflichtig ist.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 10.12.2014 - 4 Ca 1399/14 - hinsichtlich der Ziffer 2 aufgehoben.

2.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 5.955,44 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten seit dem 18.11.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.242,43 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten seit dem 31.03.2015 zu zahlen.

4.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

5. 6.