BSG - Beschluß vom 30.03.2005
B 4 RA 257/04 B
Normen:
SGB I § 47 ; SGB VI § 118 Abs. 4 S. 1 ; SGG § 160a ;
Vorinstanzen:
Bayerisches Landessozialgericht - L 14 RA 103/03 - 22.07.2004,
SG München, vom 15.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 RA 910/01

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage, Empfänger einer Geldleistung

BSG, Beschluß vom 30.03.2005 - Aktenzeichen B 4 RA 257/04 B

DRsp Nr. 2005/8738

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage, Empfänger einer Geldleistung

1. Wenn sich die Beantwortung eindeutig aus dem Gesetzestext ergibt, so hat eine Rechtsfrage mangels Klärungsbedürftigkeit keine grundsätzliche Bedeutung. 2. Nur derjenige, dem der Rentenversicherungsträger das Geld zweckgerichtet zur Vermehrung seines Vermögens zuwendet, ist Empfänger einer Geldleistung iS von § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI. Das gilt nicht für denjenigen, der das Geld nur zwecks Weiterleitung an den Endempfänger erhält. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB I § 47 ; SGB VI § 118 Abs. 4 S. 1 ; SGG § 160a ;

Gründe:

I

Die Klägerin, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, begehrt in der Hauptsache die Erstattung des gepfändeten Teils der Altersrente des verstorbenen Versicherten, die sie nach dessen Tod an den beklagten Rechtsanwalt als den Bevollmächtigten der Pfändungsgläubigerin überwiesen und den dieser an die Pfändungsgläubigerin weitergeleitet hatte.