Der Kläger begehrt im Hauptverfahren von der Beklagten die Feststellung, dass seine vom 1. Mai 1978 bis 30. Juni 1990 in der DDR zurückgelegten Beschäftigungszeiten als Zugehörigkeitszeiten zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr 1 zum
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), nicht in der gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
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