BSG - Beschluß vom 01.03.2006
B 2 U 8/06 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 08.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 77/03
SG Berlin, vom 10.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 69 U 870/99

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 01.03.2006 - Aktenzeichen B 2 U 8/06 B

DRsp Nr. 2006/11274

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage im sozialgerichtlichen Verfahren

Wenn das Revisionsgericht eine Rechtsfrage zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, zur Auslegung der anzuwendenden Begriffe und Vorschriften aber bereits eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidung ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben; so ist sie als höchstrichterlich geklärt zu sehen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

Die gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (LSG) gerichtete Beschwerde der Klägerin, die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und des Verfahrensmangels gestützt wird, ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordern diese Vorschriften, dass der Zulassungsgrund schlüssig dargetan wird (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 34, 47 und 58; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl, 2005, RdNr 177 ff mwN). Diesen Anforderungen an die Begründung hat die Klägerin nicht hinreichend Rechnung getragen.