SG Konstanz, vom 06.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KG 196/98
Grundsätzliche Bedeutung bei außer Kraft getretenem Recht im sozialgerichtlichen Verfahren
BSG, Beschluß vom 20.06.2001 - Aktenzeichen B 10/14 KG 1/00 B
DRsp Nr. 2002/1673
Grundsätzliche Bedeutung bei außer Kraft getretenem Recht im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung außer Kraft getretenen Rechts ist aufzuzeigen, daß entweder ausnahmsweise noch über mehrere gleichartige Streitfälle zu entscheiden ist oder daß die zu klärende Rechtsfrage nachwirkt und dadurch weiterhin von allgemeiner Bedeutung ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]