LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 05.06.2013
L 9 SO 46/13 B ER
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; SGG§ 86b Abs. 2 S. 2; SGB XII § 53;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 06.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 SO 268/12 ER

Grundsätzlich keine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache beim EilrechtsschutzSozialhilfe als Eingliederungshilfe für bedürftige BehinderteÜbernahme der Kosten für eine Rollstuhlverladehilfe (Einzelfallentscheidung)

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.06.2013 - Aktenzeichen L 9 SO 46/13 B ER - Aktenzeichen L 9 SO 46/13 B ER PKH

DRsp Nr. 2014/1278

Grundsätzlich keine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache beim Eilrechtsschutz Sozialhilfe als Eingliederungshilfe für bedürftige Behinderte Übernahme der Kosten für eine Rollstuhlverladehilfe (Einzelfallentscheidung)

1. Von dem Grundsatz des Ausschlusses der Vorwegnahme der Hauptsache ist im Eilrechtsschutzverfahren auch nach dem SGG dann eine Ausnahme zuzulassen, wenn ohne die begehrte Regelung/Anordnung schwere und unzumutbare, anders nicht mehr auszugleichende Nachteile entstehen würden. 2. Für die Versorgung mit einer Rollstuhlverladehilfe gilt im Einzelfall, dass die Kosten dafür jedenfalls dann nicht vorläufig vom Träger der Sozialhilfe zu übernehmen sind, wenn der Behinderte körperlich und gewichtsmäßig in der Lage ist, den Rollstuhl in Einzelteilen mobil in seinem Pkw zu transportieren.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 6. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt K____, O________, wird abgelehnt.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4; SGG§ 86b Abs. 2 S. 2; SGB XII § 53;

Gründe