Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 6. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt K____, O________, wird abgelehnt.
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