LAG Düsseldorf - Beschluss vom 12.02.2008
6 Ta 44/08
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2; BetrVG § 111; BetrVG § 112; KSchG § 17 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 14.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 23/07

Grundsätze zur Berechnung des Streitwertes für Beschlussverfahren um Beteiligungsrechte des Betriebsrates bei Betriebsänderung und Stillegung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 12.02.2008 - Aktenzeichen 6 Ta 44/08

DRsp Nr. 2009/4979

Grundsätze zur Berechnung des Streitwertes für Beschlussverfahren um Beteiligungsrechte des Betriebsrates bei Betriebsänderung und Stillegung

1. Zielt der Antrag des Betriebsrats einzig und allein darauf ab, seine Beteiligungsrechte in einem Interessenausgleichsverfahren zu wahren, und geht es damit um einen Verhandlungsanspruch, der nur für einen zeitlich begrenzten Zeitraum geltend gemacht wird, ist der Berechnung des Streitwerts nicht die Summe der personellen Einzelmaßnahmen oder ein mögliches Sozialplanbudget zugrunde zu legen. 2. Das Abstellen auf die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer lässt außer Acht, dass die Betriebsänderungsmaßnahmen in Beziehung zur Betriebsgröße gesetzt werden müssen und dass es an einem solchen Korrektiv fehlt, wenn ein starrer Wert pro Arbeitnehmer festgesetzt wird; im übrigen muss zusätzlich ein Korrektiv aufgrund der gesetzlichen Höchstgrenze des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG erfolgen. 3. Auszugehen ist deshalb von der gesetzlichen Regelung des § 17 Abs. 1 KSchG und den entsprechenden Zahlenwerken, die im Rahmen des § 111 BetrVG beim Personalabbau zu Grunde gelegt werden; danach ist der Grundwert einer Entlassung von mindestens 6 Arbeitnehmern mit dem Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG unter gleichzeitiger Bezugsetzung zu dem Höchstwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu bilden.