LAG Köln - Urteil vom 13.07.2017
7 Sa 1031/16
Normen:
GG Art.9; TzBfG § 4; TzBfG § 14; TzBfG § 17; TV-L § 16; TV-L § 17;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 12.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 523/16

Grundsätze der Stufenzuordnung nach dem TV-L

LAG Köln, Urteil vom 13.07.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 1031/16

DRsp Nr. 2018/11655

Grundsätze der Stufenzuordnung nach dem TV-L

Zur Umsetzung der Grundsätze der Entscheidung des BAG vom 17.12.2015, 6 AZR 432/14 in einem Einzelfall mit der Kombination von Auflösungsvertrag und Neu-Abschluss eines Arbeitsvertrages bei gleichzeitigem Schulformenwechsel einer Lehrerin und deren Auswirkung auf die Stufenzuordnung bei der Eingruppierung.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.10.2016 in Sachen2 Ca 523/16 EU wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art.9; TzBfG § 4; TzBfG § 14; TzBfG § 17; TV-L § 16; TV-L § 17;

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, in welche Stufe der Entgeltgruppe EG 9 TV-L Lehrer West die Klägerin in der Zeit vom 01.08.2013 bis 01.08.2016 einzuordnen war.

Die am 1966 geborene Klägerin ist gelernte Bürokauffrau. Ihre Muttersprache ist Französisch. In der Zeit vom 01.10.1994 bis 31.10.2002 arbeitete sie als Fremdsprachensekretärin in einem Wirtschaftsunternehmen. In der Zeit vom 01.09.2004 bis 16.08.2009 war sie als Dozentin bei der Volkshochschule Euskirchen tätig.