Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.10.2016 in Sachen2
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darum, in welche Stufe der Entgeltgruppe EG 9
Die am 1966 geborene Klägerin ist gelernte Bürokauffrau. Ihre Muttersprache ist Französisch. In der Zeit vom 01.10.1994 bis 31.10.2002 arbeitete sie als Fremdsprachensekretärin in einem Wirtschaftsunternehmen. In der Zeit vom 01.09.2004 bis 16.08.2009 war sie als Dozentin bei der Volkshochschule Euskirchen tätig.
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