Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) und des Bundespatentgerichts, mit denen der Beschwerdeführerin, einer regional schwerpunktmäßig im Rheinland tätigen Innungskrankenkasse, die Anmeldung der Wortmarke "IKK Nordrhein-Westfalen" versagt wurde.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist (§
1. Die Beschwerdeführerin als juristische Person des öffentlichen Rechts ist hinsichtlich der von ihr als verletzt gerügten Rechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde nicht befugt (Art. 19 Abs. 3 GG).
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