LAG Köln - Urteil vom 14.02.2011
5 Sa 1123/10
Normen:
BGB § 315 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; TVLohngrV § 3 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 01.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 10574/09

Grundloser Widerruf einer Vorarbeiterzulage im öffentlichen Dienst; Feststellungsklage eines Kochs bei fachlicher Weisungsbefugnis gegenüber ungelernten Küchenhilfskräften

LAG Köln, Urteil vom 14.02.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 1123/10

DRsp Nr. 2011/5364

Grundloser Widerruf einer Vorarbeiterzulage im öffentlichen Dienst; Feststellungsklage eines Kochs bei fachlicher Weisungsbefugnis gegenüber ungelernten Küchenhilfskräften

Kennzeichnend für die Vorarbeiterzulage ist, dass der Vorarbeiter die Aufgabe hat, mit den ihm zugeteilten Mitarbeitern gemeinsam zu arbeiten, ihnen also durch praktische Arbeit Anweisung und Beispiel zu geben.

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.06.2010 - 13 Ca 10574/09 - wird abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass am 07.11.2007 kein wirksamer Widerruf einer Vorarbeiterzulage durch die Beklagte erfolgt ist.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, einen Einbehalt in Höhe von 851,34 EUR - ratierlich oder in einer Summe - durch Verrechnung mit den Lohnansprüchen des Klägers geltend zu machen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 851,34 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2010 zu zahlen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 315 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; TVLohngrV § 3 Abs. 4;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Widerruf einer Vorarbeiterzulage.