LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.02.2019
L 15 SO 232/17
Normen:
SGB XII § 105 Abs. 1; SGB X § 104 Abs. 1; SGB X §§ 45 ff.;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 146 SO 3432/12

Grundleistungsmindernde Berücksichtigung einer RegelaltersrentennachzahlungVerschuldensunabhängiger RückforderungsanspruchGrundsatz des Nachrangs der SozialhilfeSchuldbefreiender Zahlung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.02.2019 - Aktenzeichen L 15 SO 232/17

DRsp Nr. 2019/7000

Grundleistungsmindernde Berücksichtigung einer Regelaltersrentennachzahlung Verschuldensunabhängiger Rückforderungsanspruch Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe Schuldbefreiender Zahlung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers

1. Ein Rückforderungsanspruch gem. § 105 Abs. 1 SGB XII setzt kein vorwerfbares Verhalten des Versicherten voraus.2. Der Sozialhilfeträger kann den Nachrang der Sozialhilfe durch einen Anspruch auf Kostenerstattung wieder herstellen, wenn der Anspruch auf Erstattung gemäß § 104 Abs. 1 SGB X wegen befreiender Zahlung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers an den Leistungsberechtigten nicht mehr besteht.3. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG zum fehlenden Wahlrecht von Leistungsträgern zwischen der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gegenüber einem anderen Leistungsträger und der Rückabwicklung der Leistung gegenüber deren Empfänger auf der Grundlage der Vorschriften über die Rücknahme von Verwaltungsakten gibt es keine weitergehenden Anforderungen für eine Kostenerstattung.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. August 2017 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 105 Abs. 1; SGB X § 104 Abs. 1;