Der Beschluss des Sozialgerichts München vom 11. März 2015 wird aufgehoben.
II.Es wird festgestellt, dass der Widerspruch vom 8.9.2014 gegen den Bescheid vom 29.8.2014 aufschiebende Wirkung hat.
III.Der Antragsgegner wird im Wege der Folgenbeseitigung verpflichtet, ab 29.1.2015 die entzogenen Leistungen zu erbringen.
I.
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