BSG - Urteil vom 21.03.2006
B 2 U 2/05 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB VII § 157 Abs. 1 § 157 Abs. 2 § 157 Abs. 3 § 159 Abs. 1 ; SGG § 141 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 01.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 U 453/01
SG Gotha - S 17 U 2560/98 - 02.04.2001,

Grundlagen der Veranlagung als Streitgegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Urteil vom 21.03.2006 - Aktenzeichen B 2 U 2/05 R

DRsp Nr. 2006/20405

Grundlagen der Veranlagung als Streitgegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren

Die isolierte Feststellung, dass die normativen Grundlagen der Veranlagung, insbesondere der Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft, höherrangiges Recht verletzen oder umgekehrt mit höherrangigem Recht in Einklang stehen, ist kein zulässiger Gegenstand einer sozialgerichtlichen Klage und kann deshalb für sich genommen auch nicht in Bindung erwachsen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB VII § 157 Abs. 1 § 157 Abs. 2 § 157 Abs. 3 § 159 Abs. 1 ; SGG § 141 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten wegen der Veranlagung der Klägerin zu dem für die Jahre 1998 bis 2000 geltenden Gefahrtarif der beklagten Berufsgenossenschaft (BG) und der Höhe ihrer Beiträge für diesen Zeitraum.