LSG Hamburg - Urteil vom 23.09.2015
L 2 AL 20/14
Normen:
SGG § 54 Abs. 2 S. 2; SGB X § 41 Abs. 2; SGB III § 93; SGB I § 39 Abs. 1 S. 1; SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 2; VwGO § 114 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 25.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 AL 487/12

Gründungszuschuss für einen RechtsanwaltErmessensentscheidung und EigenleistungsfähigkeitNachschieben von Ermessenserwägungen

LSG Hamburg, Urteil vom 23.09.2015 - Aktenzeichen L 2 AL 20/14

DRsp Nr. 2015/19896

Gründungszuschuss für einen Rechtsanwalt Ermessensentscheidung und Eigenleistungsfähigkeit Nachschieben von Ermessenserwägungen

1. Ist ein Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach seinem Ermessen zu handeln, hat er sein Ermessen gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. 2. Ermessensfehlerhaft ist das Handeln der Behörde insbesondere dann, wenn sie von unzutreffenden, in Wahrheit nicht gegebenen, unvollständigen oder falsch gedeuteten tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgeht, Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art berücksichtigt, die rechtlich nicht relevant sind, oder umgekehrt wesentliche Gesichtspunkte außer Acht lässt, die zu berücksichtigen wären. 3. Anerkannt sind als bei der Ermessensausübung relevante Gesichtspunkte weiterhin auch die Eigenleistungsfähigkeit des Selbständigen. 4. Ob und inwieweit § 41 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 2 SGB X ein Nachschieben von Ermessenserwägungen auch im Stadium nach Klageerhebung zulässt, ist nicht abschließend geklärt. 5. Da das SGG keine § 114 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung entsprechende Vorschrift enthält, ist ein solches Nachschieben abgesehen vom Fall eines Gegenstandsbescheides grundsätzlich unzulässig.