LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.06.2015
L 22 R 89/13
Normen:
SGB VI § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; SGB VI § 46 Abs. 2a;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 09.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 437/11

Große Witwenrente nach kurzer EhedauerErkennbar schwere Erkrankung bei EheschließungUngünstige Verlaufsprognose einer Erkrankung und entsprechende Kenntnis

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.06.2015 - Aktenzeichen L 22 R 89/13

DRsp Nr. 2015/14803

Große Witwenrente nach kurzer Ehedauer Erkennbar schwere Erkrankung bei Eheschließung Ungünstige Verlaufsprognose einer Erkrankung und entsprechende Kenntnis

1. Der Begriff der besonderen Umstände stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der mit einem bestimmten Inhalt ausgefüllt werden muss und der vollen richterlichen Kontrolle unterliegt; aus § 46 Abs. 2a SGB VI ergibt sich nicht ohne weiteres, was unter den besonderen Umständen des Falles zu verstehen ist. 2. Bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten ist in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI nicht erfüllt. Jedoch ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde.