LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 27.04.2011
3 TaBV 36/10
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 1 S. 3; BetrVG § 8 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 9; BetrVG § 19 Abs. 1; AÜG § 1 Abs. 1; AÜG § 14 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 15.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 25 b/10

Größe des Betriebsrats bei Überlassung öffentlicher Bediensteter

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.04.2011 - Aktenzeichen 3 TaBV 36/10

DRsp Nr. 2011/15313

Größe des Betriebsrats bei Überlassung öffentlicher Bediensteter

1. Die ab dem 04.08.2009 geltende gesetzliche Neuregelung des § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG legt fest, dass Beamte, Soldaten und auch Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind, als Arbeitnehmer dieses Betriebes im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gelten. 2. Die in § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG genannte Beschäftigung öffentlich Bediensteter in einem dem Betriebsverfassungsgesetz unterfallenden Betrieb kann auf einer Zuweisung aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften, einer Personalgestellung oder einer Vereinbarung beruhen; die Arbeitnehmereigenschaft wird mit der tatsächlichen Aufnahme einer weisungsgebundenen Tätigkeit begründet und besteht bis zum letzten Tag ihrer Beschäftigung bei der privaten Arbeitgeberin. 3. Auch wenn § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG es nicht ausdrücklich besagt, haben die dort genannten drei Personengruppen (Beamte, Soldaten und Arbeitnehmer) des öffentlichen Dienstes nicht nur das aktive Wahlrecht sondern sind auch zum Betriebsrat wählbar und zählen bei den Schwellenwerten für die Ermittlung der Betriebsratsgröße in ihrem Einsatzbetrieb mit.

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 15.10.2010 - 4 BV 25 b/10 - abgeändert: