LAG Chemnitz - Urteil vom 09.10.2009
2 Sa 720/08
Normen:
BetrVG § 111; BetrVG § 112; BetrVG § 112a Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 5; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 17.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3171/08

Grobe Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl bei einem Interessenausgleich mit Namensliste infolge fehlerhafter Vergleichsgruppenbildung

LAG Chemnitz, Urteil vom 09.10.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 720/08

DRsp Nr. 2010/10878

Grobe Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl bei einem Interessenausgleich mit Namensliste infolge fehlerhafter Vergleichsgruppenbildung

1. a) Grob fehlerhaft ist eine soziale Auswahl nur, wenn ein evidenter, ins Auge springender schwerer Fehler vorliegt und der Interessenausgleich jede Ausgewogenheit vermissen lässt. b) Durch § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG soll den Betriebspartnern ein weiter Spielraum bei der Sozialauswahl eingeräumt werden. Das Gesetz geht davon aus, dass u. a. durch die Gegensätzlichkeit der von den Betriebspartnern vertretenen Interessen und durch die auf beiden Seiten vorhandene Kenntnis der betrieblichen Verhältnisse gewährleistet ist, dass dieser Spielraum angemessen und vernünftig genutzt wird. c) Nur wo dies nicht der Fall ist, sondern der vom Gesetzgeber gewährte Spielraum verlassen wird, so dass der Sache nach nicht mehr von einer "sozialen Auswahl" die Rede sein kann, darf grobe Fehlerhaftigkeit angenommen werden. d) Solange gut nachvollziehbare und ersichtlich nicht auf Missbrauch zielende Überlegungen für die getroffene Eingrenzung des auswahlrelevanten Personenkreises sprechen, ist die Grenze der groben Fehlerhaftigkeit deutlich unterschritten.