LAG Niedersachsen - Urteil vom 13.07.2007
16 Sa 292/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, 3, 5 ; BetrVG § 111 ;
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 29.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 718/06

Grob fehlerhafte Sozialauswahl bei Zuordnung zu falscher Vergleichgruppe

LAG Niedersachsen, Urteil vom 13.07.2007 - Aktenzeichen 16 Sa 292/07

DRsp Nr. 2007/17807

Grob fehlerhafte Sozialauswahl bei Zuordnung zu falscher Vergleichgruppe

»Eine grobe Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bei einem Interessenausgleich mit Namensliste einer falschen Vergleichsgruppe zugeordnet wird, weil er auf eine Planstelle geführt wird, die nicht mehr seiner dauerhaft auszuübenden Tätigkeit entspricht.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1, 3, 5 ; BetrVG § 111 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen die betriebsbedingte Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte vom 18.09.2006 zum 31.12.2006 und begehrt seine Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtstreits.

Der 1967 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 10.12.1997 entsprechend der internen Tarifgruppe 6,5 zu einer Bruttovergütung von zuletzt 2.455,04 EUR beschäftigt. Der Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder. Der Kläger war zunächst tätig in der Lackiererei als Fertigsteller I. Seit 1998 ist er als Spritzer Nahtabdichtung III tätig gewesen, wobei die Parteien darüber streiten, ob ihm diese Tätigkeit nur vorläufig oder dauerhaft zugewiesen wurde. Eine förmliche Versetzung gegenüber dem Kläger oder eine Änderungskündigung ist insoweit nicht ausgesprochen worden. Zuletzt ist der Kläger in der Materialwirtschaft eingesetzt worden.