Die Parteien streiten über die Zahlung einer tariflichen Weihnachtszuwendung.
Der Kläger war auf Grund eines Arbeitsvertrages vom 15. August 1980 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen als Installationsmeister beschäftigt. Ab 1. Dezember 1992 bezog der Kläger bei gleichzeitigem Ruhen des Arbeitsverhältnisses eine wiederholt befristete Erwerbsunfähigkeitsrente. Mit Rentenbescheid vom 22. Dezember 2000 wurde ihm ab 1. Januar 2001 eine unbefristete Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt, weshalb das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Dezember 2000 endete.
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