BAG - Urteil vom 28.05.2008
10 AZR 274/07
Normen:
BGB § 611 ;
Fundstellen:
AP Nr. 80 zu § 242 BGB Betriebliche Übung
BB 2008, 1847
DB 2008, 1808
JuS 2008, 1033
NJW 2008, 2875
NZA 2008, 941
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 14.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1164/06
ArbG Minden - 3 Ca 310/06 - 31.5.2006,

Gratifikation/Sondervergütung; Betriebliche Übung; Jubiläumszuwendung

BAG, Urteil vom 28.05.2008 - Aktenzeichen 10 AZR 274/07

DRsp Nr. 2008/13886

Gratifikation/Sondervergütung; Betriebliche Übung; Jubiläumszuwendung

Orientierungssätze: 1. Zahlt ein Arbeitgeber über zehn Jahre an alle Mitarbeiter nach zehnjähriger Betriebszugehörigkeit vorbehaltlos eine Jubiläumszuwendung in derselben Höhe, wird dadurch eine betriebliche Übung begründet, die den einzelnen Arbeitnehmern einen vertraglichen Anspruch auf diese Leistung verschafft. 2. Verringert der Arbeitgeber generell die Höhe der Zahlung ab einem bestimmten Jahr und verlangt ein Arbeitnehmer, der sein zehnjähriges Betriebsjubiläum in demselben Jahr begeht, die Zahlung in der vorherigen Höhe, so hindert dies das Entstehen einer gegenläufigen betrieblichen Übung.

Normenkette:

BGB § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Zuwendung für das zehnjährige Betriebsjubiläum der Klägerin.

Die Klägerin ist seit dem 29. Juni 1995 als Verkäuferin bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte ist ein Einzelhandelsunternehmen, das zum E-Konzern gehört. Bei der Beklagten sind insgesamt 4.000 Arbeitnehmer tätig. Den Produktions- und Filialstandort in O bei M hat die Beklagte 1996 in Betrieb genommen. An diesem Standort arbeiten neben der Klägerin ca. 600 Beschäftigte.