LAG München, vom 11.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 868/03
ArbG Augsburg, vom 18.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 289/03
Gratifikation/Sondervergütung; Betriebliche Übung - Sonderzahlung; vertragliche Inbezugnahme eines Tarifvertrages; Änderung eines Vertrages durch konkludentes Verhalten; Schriftform; gegenläufige betriebliche Übung; Gleichstellungsabrede
BAG, Urteil vom 24.11.2004 - Aktenzeichen 10 AZR 202/04
DRsp Nr. 2005/2902
Gratifikation/Sondervergütung; Betriebliche Übung - Sonderzahlung; vertragliche Inbezugnahme eines Tarifvertrages; Änderung eines Vertrages durch konkludentes Verhalten; Schriftform; gegenläufige betriebliche Übung; Gleichstellungsabrede
»1. Ein Anspruch auf eine Sonderzahlung, der im Arbeitsvertrag durch Bezugnahme auf einen Tarifvertrag vereinbart worden ist, kann nur durch Kündigung oder vertragliche Abreden unter Vorbehalt gestellt, verschlechtert oder beseitigt werden.2. Die Grundsätze zur sog. gegenläufigen betrieblichen Übung sind nur auf solche Fälle anwendbar, in denen der Anspruch auch durch eine betriebliche Übung entstanden ist.3. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann nur dann entstehen, wenn es an einer anderen kollektiv- oder individualrechtlichen Grundlage für die Leistungsgewährung fehlt.4. Das Schweigen zu einer angetragenen nachteiligen Veränderung des Arbeitsvertrags kann nur unter engen Voraussetzungen als Zustimmung gewertet werden, nämlich dann, wenn sich die Veränderung unmittelbar auswirkt und der Arbeitnehmer in Kenntnis dieser Auswirkungen weiterarbeitet, obwohl nach der Verkehrssitte unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein ausdrücklicher Widerspruch zu erwarten gewesen wäre.«
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