BAG - Urteil vom 26.01.2005
10 AZR 215/04
Normen:
BGB § 611 § 133 § 157 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 500
AuR 2005, 198
NZA 2005, 655
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 22.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1226/03
ArbG Bochum, vom 03.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 267/03

Gratifikation/Sondervergütung - Vertragliche Sondervergütung (Weihnachtsgeld) bei unbefristeter Erwerbsunfähigkeit

BAG, Urteil vom 26.01.2005 - Aktenzeichen 10 AZR 215/04

DRsp Nr. 2005/4163

Gratifikation/Sondervergütung - Vertragliche Sondervergütung (Weihnachtsgeld) bei unbefristeter Erwerbsunfähigkeit

Orientierungssätze: 1. Unklarheiten in vom Arbeitgeber gestellten Arbeitsvertragsregelungen gehen grundsätzlich auch dann zu seinen Lasten, wenn § 305c Abs. 2 BGB noch keine Anwendung findet. 2. Ist vertragliche Voraussetzung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf eine Sondervergütung nur dessen "Zugehörigkeit", so führt die unbefristete Erwerbsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht ohne weiteres zum Anspruchsverlust. Der Anspruch entfällt dann grundsätzlich erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Normenkette:

BGB § 611 § 133 § 157 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Sondervergütung für 2001 und 2002.

Der am 6. Januar 1949 geborene, verheiratete Kläger ist seit 18. Juni 1993 bei dem beklagten Zeitarbeitsunternehmen als Montierer beschäftigt. § 6 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 18. Juni 1993 lautet:

"§ 6 Sondervergütung

Weihnachtgeld 120 Stunden x Stundenlohn (Berechnung: Nov. - Nov. gem. Zugehörigkeit)"

Der Bruttostundenlohn des Klägers belief sich zuletzt auf 21,00 DM (10,74 Euro).

Für die Jahre 2001 und 2002 zahlte die Beklagte an den Kläger die Sondervergütung gem. § 6 des Arbeitsvertrages nicht.