Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Sondervergütung für 2001 und 2002.
Der am 6. Januar 1949 geborene, verheiratete Kläger ist seit 18. Juni 1993 bei dem beklagten Zeitarbeitsunternehmen als Montierer beschäftigt. § 6 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 18. Juni 1993 lautet:
"§ 6 Sondervergütung
Weihnachtgeld 120 Stunden x Stundenlohn (Berechnung: Nov. - Nov. gem. Zugehörigkeit)"
Der Bruttostundenlohn des Klägers belief sich zuletzt auf 21,00 DM (10,74 Euro).
Für die Jahre 2001 und 2002 zahlte die Beklagte an den Kläger die Sondervergütung gem. § 6 des Arbeitsvertrages nicht.
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