»1. Wird mit einer Gratifikationszusage eine unzulässig lange Bindungsdauer vereinbart, ist sie auf das zulässige Maß zurückzuführen.2. Dies gilt auch dann, wenn die Bindungsklausel in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag vereinbart ist.3. Hat der Arbeitnehmer keinerlei Bindungsfrist eingehalten, steht ihm die Gratifikation nicht zu.4. Hypothetischer Parteiwille, Verbot geltungserhaltender Reduktion und ergänzende Vertragsauslegung.«