LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.07.2016
L 13 VG 10/14
Normen:
OEG § 10a Abs. 1; OEG § 10a Abs. 2; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 19.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 139 VG 264/08

Grad der SchädigungsfolgenVerabreichung von DopingsubstanzenFeststellungsklageElementenfeststellungFeststellung der Kausalität einer Schädigung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.07.2016 - Aktenzeichen L 13 VG 10/14

DRsp Nr. 2016/15883

Grad der Schädigungsfolgen Verabreichung von Dopingsubstanzen Feststellungsklage Elementenfeststellung Feststellung der Kausalität einer Schädigung

1. Bei der Feststellungsklage gem. § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG handelt es sich um einen durch den Gesetzgeber vorgesehenen Sonderfall, mit dem der klagenden Partei die ansonsten ausgeschlossene Möglichkeit einer sog. Elementenfeststellung eingeräumt wird, also die gesonderte Entscheidung über einen tatbestandlichen Teilaspekt eines Leistungsanspruches. 2. Dies betrifft insbesondere jene Fälle, in denen gegenwärtig die Voraussetzungen der jeweiligen Leistung (noch) nicht vorliegen, jedoch die ernstliche Möglichkeit besteht, dass diese künftig gegeben sein werden - etwa wegen einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation - und daher schon zuvor unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes ein berechtigtes Interesses an der Feststellung der Kausalität der Schädigung für die Gesundheitsstörung anzuerkennen ist.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2013 geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Eine Kostenerstattung findet für beide Instanzen nicht statt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

OEG § 10a Abs. 1; OEG § 10a Abs. 2;