LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 12.11.2015
L 13 SB 122/12
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 69; BVG § 30 Abs. 1; VersMedV § 2;
Vorinstanzen:
SG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SB 151/09

Grad der BehinderungVersorgungsmedizinische GrundsätzeBemessung des GdB als tatrichterliche Aufgabe

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.11.2015 - Aktenzeichen L 13 SB 122/12

DRsp Nr. 2016/13117

Grad der Behinderung Versorgungsmedizinische Grundsätze Bemessung des GdB als tatrichterliche Aufgabe

1. Als Anlage zu § 2 VersMedV sind "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VMG) erlassen worden, in denen u.a. die Grundsätze für die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen (GdS) i.S. des § 30 Abs. 1 BVG festgelegt worden sind. 2. Diese sind auch für die Feststellung des GdB maßgebend (vgl. Teil A Nr. 2a VMG). Die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP) und die zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen VMG stellen ihrem Inhalt nach antizipierte Sachverständigengutachten dar. 3. Die Bemessung des GdB ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe; dabei hat insbesondere die Feststellung der nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen unter Heranziehung ärztlichen Fachwissens zu erfolgen.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 69; BVG § 30 Abs. 1; VersMedV § 2;

Tatbestand:

Der Kläger, der mittlerweile als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 anerkannt ist, beantragt eine Höherstufung seines GdB sowie die Zuerkennung des Merkzeichens "G".