LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.11.2015
L 13 SB 152/15
Normen:
SGG § 65a Abs. 1 S. 1 und S. 3; SigG § 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 12.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 SB 2022/14

Grad der BehinderungElektronischer RechtsverkehrQualifizierte elektronische SignaturFehlendes Unterschriftserfordernis für eine sozialgerichtliche Klage

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.11.2015 - Aktenzeichen L 13 SB 152/15

DRsp Nr. 2016/4118

Grad der Behinderung Elektronischer Rechtsverkehr Qualifizierte elektronische Signatur Fehlendes Unterschriftserfordernis für eine sozialgerichtliche Klage

1. Nach § 65a Abs. 1 Satz 3 SGG ist in der auf der Grundlage des § 65a Abs. 1 Satz 1 SGG den elektronischen Rechtsverkehr zulassenden Verordnung für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 SigG vorzuschreiben. 2. Diese Direktive des Gesetzgebers an den Verordnungsgeber beansprucht keine Geltung für - in schriftlicher Form erhobene - Klagen im sozialgerichtlichen Verfahren, weil für diese eine Unterschrift nicht zwingend erforderlich ist.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Mai 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Sozialgericht Berlin zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 65a Abs. 1 S. 1 und S. 3; SigG § 2 Nr. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten in der Sache über die Höhe des bei dem Kläger festzustellen Grades der Behinderung (GdB).