LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 25.05.2016
L 13 SB 87/15
Normen:
SGB IX § 69 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 3; SGB IX § 2 Abs. 1; VMG Teil B Nr. 15.1;
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, vom 07.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 SB 518/11

Grad der BehinderungDiabetesBemessung des GdB als tatrichterliche AufgabeEinschnitte in die Lebensführung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.05.2016 - Aktenzeichen L 13 SB 87/15

DRsp Nr. 2016/13126

Grad der Behinderung Diabetes Bemessung des GdB als tatrichterliche Aufgabe Einschnitte in die Lebensführung

1. Die Bemessung des GdB ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe. 2. Dabei hat insbesondere die Feststellung der nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen unter Heranziehung ärztlichen Fachwissens zu erfolgen; maßgeblich für die darauf aufbauende GdB-Feststellung ist aber nach § 2 Abs. 1, § 69 Abs. 1 und 3 SGB IX, wie sich nicht nur vorübergehende Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auswirken. 3. Bei der rechtlichen Bewertung dieser Auswirkungen sind die Gerichte an die Vorschläge der von ihnen gehörten Sachverständigen nicht gebunden. 4. Das BSG zieht zur Betrachtung des Diabetes nunmehr die neugeschaffenen Bestimmungen in Teil B Nr. 15.1 VMG in der Fassung vom 14. Juli 2010 auch für die Vergangenheit heran. 5. Maßgebend für die Beurteilung des GdB sind daher nunmehr insbesondere der Therapieaufwand und die aus der Erkrankung gegenwärtig resultierenden Einschnitte in die Lebensführung.