BSG - Beschluss vom 21.02.2017
B 11 AL 54/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 09.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 AL 138/12
SG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 363/11

Gleichstellung mit einem schwerbehinderten MenschenDivergenzrügeBegriff der AbweichungSubsumtionsfehler

BSG, Beschluss vom 21.02.2017 - Aktenzeichen B 11 AL 54/16 B

DRsp Nr. 2017/10097

Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen Divergenzrüge Begriff der Abweichung Subsumtionsfehler

1. Eine Divergenz i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG setzt voraus, dass einerseits ein abstrakter tragender Rechtssatz der anzufechtenden Entscheidung und andererseits ein der Entscheidung eines der dort genannten Gerichte zu entnehmender abstrakter Rechtssatz nicht übereinstimmen. 2. Ein abstrakter Rechtssatz liegt aber nur vor bei fallübergreifender, nicht lediglich auf Würdigung des Einzelfalls bezogener rechtlicher Aussage. 3. Das Berufungsgericht muss der abweichenden Rechtsprechung im Grundsätzlichen widersprochen haben; dagegen genügt nicht ein Rechtsirrtum im Einzelfall, also z.B. eine fehlerhafte Subsumtion, unzutreffende Beurteilung oder Übersehen einer Rechtsfrage.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I

Streitig ist ein Anspruch auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen.