LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.09.2009
L 1 AL 59/08
Normen:
SGB I § 60 Abs. 1 S. 1; SGB I § 65 Abs. 1; SGB I § 66 Abs. 1; SGB I § 66 Abs. 3; SGB IX § 2 Abs. 3; SGB IX § 93; SGB IX § 95; SGB X § 20 Abs. 1 S. 1; SGB X § 20 Abs. 1 S. 2; SGB X § 21 Abs. 1 S. 2; SGB X § 67 Abs. 1; SGB X § 67a Abs. 2 S. 2 Nr. 2; SGB X § 67b Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 06.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 101/06

Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen im Schwerbehindertenrecht, Folgen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2009 - Aktenzeichen L 1 AL 59/08

DRsp Nr. 2010/363

Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen im Schwerbehindertenrecht, Folgen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I

1. Die §§ 60 ff. SGB I sind im Falle der begehrten Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen allenfalls analog anzuwenden. 2. Hat der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen eine Befragung des Arbeitgebers ausgeschlossen, sich jedoch mit der Befragung des Betriebsrates und der Schwerbehindertenvertetung einverstanden erklärt, darf die Bundesagentur für Arbeit den Antrag nicht ohne weitere Ermittlungen wegen einer fehlenden Mitwirkung ablehnen.

Das fehlende Einverständnis mit der Befragung des Arbeitgebers rechtfertigt nicht in jedem Fall eine Versagung der beantragten Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen. Hat sich der Antragsteller mit der Befragung des Betriebsrates und der Schwerbehindertenvertretung einverstanden erklärt, darf die Bundesagentur für Arbeit den Antrag nicht ohne weitere Ermittlungen wegen einer fehlenden Mitwirkung ablehnen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 06.05.2008 - S 9 AL 101/06 - abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 29.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2006 wird aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.