LAG Köln - Urteil vom 27.03.2008
13 Sa 44/08
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3 ; BGB § 242 § 611 Abs. 1 ; BetrAVG § 1 b Abs. 1 Satz 4 ; BetrVG § 75 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 10628/06

Gleichheitswidrige Versorgungsregelung bei unterschiedlicher Anrechnung von Dienstjahren zwischen Arbeitern und Angestellten - Vertrauensschutz des Versorgungsschuldners

LAG Köln, Urteil vom 27.03.2008 - Aktenzeichen 13 Sa 44/08

DRsp Nr. 2008/14438

Gleichheitswidrige Versorgungsregelung bei unterschiedlicher Anrechnung von Dienstjahren zwischen Arbeitern und Angestellten - Vertrauensschutz des Versorgungsschuldners

»1. Eine allein an den unterschiedlichen Status von Arbeitern und Angestellten anknüpfende Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten in der betrieblichen Altersversorgung verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 1 b Abs.1 S.4 BetrAVG). Versorgungsschuldner konnten jedoch bis einschließlich zum 30.6.1993 darauf vertrauen, eine allein an den unterschiedlichen Status von Arbeitern und Angestellten anknüpfende Differenzierung sei noch zulässig (BAG 10.12.2002 - 3 AZR 3/02).2. Eine Ungleichbehandlung in der betrieblichen Altersversorgung kann auch wegen eines unterschiedlichen Versorgungsbedarfs sachlich gerechtfertigt sein. Eine derartige Differenzierung steht in Übereinstimmung mit den üblichen Zwecken betrieblicher Versorgungswerke (BAG 10.12.2002 - 3 AZR 3/02).