LAG Köln - Urteil vom 27.03.2008
13 Sa 39/08
Normen:
BetrAVG § 1 b Abs. 1 Satz 4 ;
Fundstellen:
AuR 2008, 455
NZA-RR 2008, 652
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 10538/06

Gleichheitswidrige Versorgungsordnung bei unterschiedlichem Steigerungssatz für anrechenbare Dienstjahre von Angestellten und Arbeitern - befristeter Vertrauensschutz der Versorgungsschuldner

LAG Köln, Urteil vom 27.03.2008 - Aktenzeichen 13 Sa 39/08

DRsp Nr. 2008/14434

Gleichheitswidrige Versorgungsordnung bei unterschiedlichem Steigerungssatz für anrechenbare Dienstjahre von Angestellten und Arbeitern - befristeter Vertrauensschutz der Versorgungsschuldner

»1. Eine allein an den unterschiedlichen Status von Arbeitern und Angestellten anknüpfende Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten in der betrieblichen Altersversorgung verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 1 b Abs.1 S.4 BetrAVG). Versorgungsschuldner konnten jedoch bis einschließlich zum 30.6.1993 darauf vertrauen, eine allein an den unterschiedlichen Status von Arbeitern und Angestellten anknüpfende Differenzierung sei noch zulässig (BAG 10.12.2002 - 3 AZR 3/02).2. Eine Ungleichbehandlung in der betrieblichen Altersversorgung kann auch wegen eines unterschiedlichen Versorgungsbedarfs sachlich gerechtfertigt sein. Eine derartige Differenzierung steht in Übereinstimmung mit den üblichen Zwecken betrieblicher Versorgungswerke (BAG 10.12.2002 - 3 AZR 3/02).