LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.02.2010
19 Sa 2358/09
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BetrAVG § 5 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 08.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 38 Ca 13102/09

Gleichheitswidrige Kürzung der Hinterbliebenversorgung; unwirksame Satzungsbestimmung zur Anrechnung mehrerer Versorgungsansprüche mehrerer Personen gegen eine Unterstützungskasse

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.02.2010 - Aktenzeichen 19 Sa 2358/09

DRsp Nr. 2010/9933

Gleichheitswidrige Kürzung der Hinterbliebenversorgung; unwirksame Satzungsbestimmung zur Anrechnung mehrerer Versorgungsansprüche mehrerer Personen gegen eine Unterstützungskasse

1. Die Regelung in der Satzung einer Unterstützungskasse, wonach die Hinterbliebenenversorgung (Witwenrente), die mit einem eigenen Anspruch der hinterbliebenen Arbeitnehmerin auf Altersversorgung gegen die Unterstützungskasse zusammentrifft, um 75 % der geringeren Leistung gekürzt wird, ist unwirksam. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Versorgungsanspruch der Witwe gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber von ihr selbst erwirtschaftet und ihr (gekürzter) Hinterbliebenenanspruch von ihrem verstorbenen Ehemann aus einem früheren Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber erwirtschaftet worden ist und beide Ansprüche von einer Unterstützungskasse bedient werden, die die Altersversorgungszusagen beider ehemaliger Arbeitgeber durchführt. 2. Zwar ermöglicht § 5 Abs. 2 BetrAVG grundsätzlich die Anrechnung einer Hinterbliebenenversorgung, die nicht auf eigenen Beiträgen der Witwe beruht.