LAG Köln - Urteil vom 22.01.2009
7 Sa 956/08
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; VTV 1981 (Deutsche Welle) § 13 Abs. 3; VTV 1981 (Deutsche Welle) § 13 Abs. 7 S. 1; VTV 1981 (Deutsche Welle) § 14; VTV 1981 (Deutsche Welle) § 17 Abs. 4; VTV 1981 (Deutsche Welle) § 25 Abs. 1 S. 1; VTV 1981 (Deutsche Welle) § 29 Abs. 1 S. 2; TV 1997 (Altersversorgung ARD) § 1; MTV Deutsche Welle Ziff. 811;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 15.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 105/08

Gleichheitswidrige Kürzung der Hinterbliebenenversorgung bei Arbeitsverhältnis des überlebenden Ehegatten mit Arbeitgeberin des verstorbenen Gatten

LAG Köln, Urteil vom 22.01.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 956/08

DRsp Nr. 2009/18911

Gleichheitswidrige Kürzung der Hinterbliebenenversorgung bei Arbeitsverhältnis des überlebenden Ehegatten mit Arbeitgeberin des verstorbenen Gatten

1. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass ein Versorgungstarifvertrag die prozentuale Kürzung einer Witwenrente vorsieht, wenn und solange der oder die Anspruchsberechtige selbst noch Vergütung aus einem eigenen aktiven Arbeitsverhältnis bezieht. 2. Es verstößt jedoch gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, dass gemäß § 13 Abs. 7 S. 1 VTV Dt. Welle 1981 die Witwenrente um 75 % gekürzt wird, solange der überlebende Ehegatte aufgrund eines Arbeitsverhältnisses von der Dt. Welle Vergütung bezieht, dass der VTV aber keinerlei Kürzung der Witwenrente vorsieht, wenn der überlebende Ehegatte Vergütung aus einem aktiven Arbeitsverhältnis von irgendeinem anderen Arbeitgeber erhält.

Tenor:

1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 17.875,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 30.11.2007 nachzuzahlen.

2) Es wird festgestellt, dass der Klägerin zu 1) ab dem 1. Januar 2008 eine monatliche Witwenrente in Höhe von 1.276,81 € zusteht.

3) Die weitergehende Berufung der Klägerin zu 1) wird zurückgewiesen.

4) Die Berufung des Klägers zu 2) wird zurückgewiesen.