LAG Niedersachsen - Urteil vom 01.06.2010
11 Sa 1658/09
Normen:
BGB § 612a; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2011, 156
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg , vom 01.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 274/09

Gleichbehandlungsgrundsatz und Maßregelverbot nach Ausübung eines durch den Insolvenzplan eingeräumten Wahlrechts

LAG Niedersachsen, Urteil vom 01.06.2010 - Aktenzeichen 11 Sa 1658/09

DRsp Nr. 2010/21070

Gleichbehandlungsgrundsatz und Maßregelverbot nach Ausübung eines durch den Insolvenzplan eingeräumten Wahlrechts

1. a) Ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz liegt nur dann vor, wenn Personen, die sich in einer gleichen oder vergleichbaren Situation befinden, ungleich behandelt werden. b) Räumt ein Insolvenzplan den Arbeitnehmern ein Wahlrecht ein, das sodann ausgeübt wird, ist eine wesentliche Basis für den Gedanken der Gleichbehandlung entfallen. 2. Eine derartige "Ungleichbehandlung" nach Ausübung des Wahlrechts durch den Arbeitnehmer verstößt auch nicht gegen das Maßregelverbot.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 12.11.2009 - 4 Ca 274/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 612a; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen eines Insolvenzverfahrens über Vergütungsansprüche aus dem Monat August 2007.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.