LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.08.2009
9 Sa 297/09
Normen:
BGB § 242; BBiG § 22 Abs. 2; BBiG § 23 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 19.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1816/08

Gleichbehandlungsgrundsatz bei Ausbildungsvergütung im verlängerten Berufsausbildungsverhältnis

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.08.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 297/09

DRsp Nr. 2010/855

Gleichbehandlungsgrundsatz bei Ausbildungsvergütung im verlängerten Berufsausbildungsverhältnis

1. Gewährt die Arbeitgeberin Auszubildenden, die sich im dritten Ausbildungsjahr befinden und sich noch nicht der Abschlussprüfung unterzogen haben, eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 850 EUR brutto monatlich, wird eine Auszubildende im dritten Ausbildungsjahr, die sich jedoch aufgrund des Nichtbestehens der Prüfung bereits im vierten Jahr tatsächlicher Beschäftigung befindet und lediglich eine monatliche Ausbildungsvergütung in Höhe von 764,70 EUR brutto erhält, im Vergleich zu den übrigen Auszubildenden im dritten Ausbildungsjahr unterschiedlich und ungünstiger behandelt; für diese unterschiedliche Behandlung bestehen unter Berücksichtigung des Zwecks der Ausbildungsvergütung keine sachlichen Gründe. 2. Die Zwecke der Ausbildungsvergütung (die Auszubildende und ihre unterhaltsverpflichteten Eltern bei der Lebenshaltung finanziell zu unterstützen, die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften zu gewährleisten und die Leistungen der Auszubildenden in gewissem Umfang zu "entlohnen") treffen auch in einem nach § 21 Abs. 3 BBiG verlängerten Berufsausbildungsverhältnis zu.