BAG - Urteil vom 12.06.1996
5 AZR 960/94
Normen:
BGB §§ 611, 823 Abs. 2 ; BeschFG § 2 Abs. 1, § 4 ; EFZG § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 ; LFZG § 1 Abs. 1, § 3 ;
Fundstellen:
BAGE 83, 168
BB 1997, 262
DB 1997, 429
DRsp VI(602)125a
DRsp VI(602)135a
DRsp VI(604)208c
MDR 1997, 372
NJW 1997, 962
NZA 1997, 191
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 09.06.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 442/93
LAG Köln, vom 30.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1005/93

Gleichbehandlung studentischer Teilzeitkräfte; Arbeitnehmereigenschaft eines Tankwarts

BAG, Urteil vom 12.06.1996 - Aktenzeichen 5 AZR 960/94

DRsp Nr. 1997/468

Gleichbehandlung studentischer Teilzeitkräfte; Arbeitnehmereigenschaft eines Tankwarts

»1. Tankwarte sind regelmäßig Arbeitnehmer. 2. Die Arbeitszeit kann auch in einem Dauerarbeitsverhältnis in der Weise festgelegt werden, daß sich die Arbeitnehmer in vom Arbeitgeber ausgelegte Listen eintragen. 3. Der Arbeitgeber darf teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht deshalb schlechter bezahlen, weil sie als Studenten sozialversicherungsfrei sind (§ 2 Abs. 1 BeschFG 1985). 4. § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. 5. War der Kläger infolge Krankheit arbeitsunfähig, hat er auch dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er kein ärztliches Attest vorlegt, die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit aber unstreitig ist (Weiterführung von BAGE 48, 11 = AP Nr. 63 zu § 1 LohnFG).«

Normenkette:

BGB §§ 611, 823 Abs. 2 ; BeschFG § 2 Abs. 1, § 4 ; EFZG § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 ; LFZG § 1 Abs. 1, § 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht und ob dieses fortbesteht, sowie um Entgeltansprüche.