LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.07.2001
2 Sa 20/01
Normen:
MTV § 10 Ziff. 4 lit. b ; MTV § 10 Ziff. 4 lit. c ; MTV § 10 Nr. 4 ; ArbGG § 64 Abs. 1 ; ArbGG § 64 Abs. 2 ; ArbGG § 64 Abs. 6 ; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1 ; ZPO § 97 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 21.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 8964/00

Gleichbehandlung; differenzierenzierende Behandlung von ehelichen und nicht ehelichen Kindern in einer tarifvertraglichen Ruhegeldordnung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.07.2001 - Aktenzeichen 2 Sa 20/01

DRsp Nr. 2003/4508

Gleichbehandlung; differenzierenzierende Behandlung von ehelichen und nicht ehelichen Kindern in einer tarifvertraglichen Ruhegeldordnung

Normenkette:

MTV § 10 Ziff. 4 lit. b ; MTV § 10 Ziff. 4 lit. c ; MTV § 10 Nr. 4 ; ArbGG § 64 Abs. 1 ; ArbGG § 64 Abs. 2 ; ArbGG § 64 Abs. 6 ; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1 ; ZPO § 97 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von Hinterbliebenenbezügen für die Monate April, Mai und Juni 2000 in Höhe von 9.168,-- DM.

Die am 20.10.1995 geborene Klägerin ist ein nichteheliches Kind des ehemaligen Arbeitnehmers der Beklagten, Siegmund M., der seit dem 01.07.1973 bei der Beklagten beschäftigt gewesen und am 07.04.2000 verstorben ist. Der Verstorbene hatte in den letzten 12 Monaten bei der Beklagten ein durchschnittliches ruhegeldfähiges Einkommen in Höhe von 6.112,-- DM. Die Klägerin lebte im Haushalt ihrer Mutter und besuchte ihren Vater regelmäßig, der jedoch kein Sorgerecht für die Klägerin hatte. Neben der Klägerin hinterließ der Verstorbene einen behinderten Sohn (Marcel) aus einer am 21.01.1993 geschiedenen Ehe, der bei Pflegeeltern wohnt. Im Scheidungsurteil wurde das Sorgerecht für Marcel beiden Elternteilen gemeinsam zugesprochen.