LAG Köln - Urteil vom 06.05.2009
9 Sa 1/09
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; AGG § 2 Abs. 2 S. 2; BetrAVG § 2 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 7 Abs. 2 S. 3; Richtlinie 2000/78/EG Art. 2 Abs. 2 Buchst. i;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4640/07

Gleichbehandlung bei ratierlicher Kürzung der Versorgungsanwartschaft eines vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers

LAG Köln, Urteil vom 06.05.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 1/09

DRsp Nr. 2009/16531

Gleichbehandlung bei ratierlicher Kürzung der Versorgungsanwartschaft eines vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers

Soweit die ratierliche Kürzung der Versorgungsanwartschaft eines vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers nach § 2 Abs. 1 S. 1 BetrAVG mittelbar zur Folge hat, dass jüngere Arbeitnehmer unter im Übrigen gleichen sonstigen Voraussetzungen eine geringere Anwartschaft erlangen als ältere Arbeitnehmer, ist diese Benachteiligung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit. i Richtlinie 2000/78/EG durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und sind die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.08.2008 - 3 Ca 4640/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; AGG § 2 Abs. 2 S. 2; BetrAVG § 2 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 7 Abs. 2 S. 3; Richtlinie 2000/78/EG Art. 2 Abs. 2 Buchst. i;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berechnung der vom beklagten P als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung (P ) zu sichernden Versorgungsanwartschaft des Klägers.

Der Kläger, geboren am 26. Juli 1952, war vom 1. November 1982 bis zum 31. Dezember 2007 bei der I GmbH & Co. KG (im Weiteren: Arbeitgeberin) beschäftigt.