BAG - Urteil vom 10.03.1998
1 AZR 509/97
Normen:
BGB §§ 611, 242 ; BetrVG §§ 111, 112 ;
Fundstellen:
AP Nr. 207 zu § 611 BGB Gratifikation
AP Nr. 207 zu § 611 BGB Gratifikation
BB 1998, 2213
DB 1998, 2372
DRsp VI(604)216a-b
NJW 1999, 382
NZA 1998, 1297
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld - Urteil vom 31.1.1997 - 5 (2) Ca 1453/96 ,
LAG Düsseldorf, vom 20.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 11Sa 369/97

Gleichbehandlung bei freiwilliger Leistung als Motivationszulage

BAG, Urteil vom 10.03.1998 - Aktenzeichen 1 AZR 509/97

DRsp Nr. 1998/20098

Gleichbehandlung bei freiwilliger Leistung als "Motivationszulage"

»1. Es verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn ein Arbeitgeber, der aus Anlaß einer Umstrukturierungsmaßnahme als Motivationsanreiz eine freiwillige Leistung gewährt, dabei diejenigen Arbeitnehmer ausnimmt, die bereits eine höhere Vergütung als vergleichbare Arbeitnehmer der übrigen Belegschaft beziehen und in einem Betriebsteil arbeiten, der wegen Unwirtschaftlichkeit stillgelegt werden soll. 2. Der entsprechende Differenzierungsgrund ist nicht allein deshalb als unsachlich zu werten, weil bei Beginn der Leistungsgewährung das Mitbestimmungsverfahren über die Teilbetriebsstillegung (§§ 111, 112 BetrVG) noch nicht abgeschlossen war.«

Normenkette:

BGB §§ 611, 242 ; BetrVG §§ 111, 112 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger eine Lohnerhöhung beanspruchen kann.