Die Parteien streiten um eine Einmalzahlung, die der Kläger zuletzt noch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Gleichbehandlung herleitet.
Der Kläger war seit dem 03.05.1976 im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung als Arbeiter beschäftigt. Am 17.03.2003 schlossen die Parteien eine Vereinbarung - gestützt auf § 11 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 28.07.2001 (im Folgenden: TV UmBw) -, wonach der am 12.09.1945 geborene Kläger ab dem 01.05.2003 von seiner Arbeitsleistung freigestellt wurde und die Beklagte ihm 72 Prozent des letzten Bruttogehaltes bis zum Rentenbezug gewährt.
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