ArbG Potsdam, vom 26.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2045/15
Gleichbehandlung bei der EntlohnungSachfremde Gruppenbildung bei der Differenzierung nach gewerblichen und kaufmännischen BeschäftigtenZahlungsklage einer Servicemitarbeiterin bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu unterschiedlichen Einarbeitungszeiten
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.02.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 1383/16 - Aktenzeichen 2 Sa 1984/16
DRsp Nr. 2017/11433
Gleichbehandlung bei der EntlohnungSachfremde Gruppenbildung bei der Differenzierung nach gewerblichen und kaufmännischen BeschäftigtenZahlungsklage einer Servicemitarbeiterin bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu unterschiedlichen Einarbeitungszeiten
1. Eine Arbeitgeberin, die in ihrem Betrieb nach von ihr gesetzten allgemeinen Regeln freiwillige Leistungen gewährt, ist an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden. Auch im Bereich der Arbeitsvergütung ist der Gleichbehandlungsgrundsatz unter Beachtung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit bei individuellen Entgeltvereinbarungen anwendbar, wenn die Arbeitgeberin die Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem sie bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt.2. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet der Arbeitgeberin nicht nur eine sachfremde Schlechterstellung einzelner Beschäftigter gegenüber anderen Beschäftigten in vergleichbarer Lage. Bildet die Arbeitgeberin Gruppen von begünstigten und benachteiligten Beschäftigten, muss die Gruppenbildung sachlichen Kriterien entsprechen.
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